Dieser Artikel ist eine Replik auf Lenas Artikel »3 (Piraten-)Missverständnisse zur Frauenquote«. Lena hat in diesem Artikel versucht drei Argumente gegen die Frauenquote zu widerlegen. Ich muss den besonnenen und sachlichen Diskussionsstil an dieser Stelle explizit loben, aber der Argumentation an einigen Stellen massiv widersprechen. Dies möchte ich in dieser Replik hier ausführen.
Grundsätzliches
Die Diskussion findet hier auf einer leicht juristisch angehauchten aber dennoch eher ethischen Ebene statt. Für die Prämissen möchte ich als ethischen Grundsatz für diese Fragestellung den Art. 3 GG heranziehen. Diesen möchte ich zum Zwecke dieses Artikels in zwei relevante Aspekte zerlegen. Den ersten möchte ich als Diskriminierungsverbot bezeichnen. Diskriminierung im Sinne dieser Abhandlung sei die Benachteiligung einer Person aufgrund ihres Geschlechts (negative Diskriminierung). Die positive Diskriminierung ist dadurch implizit enthalten, da die positive Diskriminierung einer Gruppe die negative Diskriminierung der restlichen Gesellschaft bewirkt. Der zweite Aspekt heiße Handlungsgebot. Dieses besagt, dass der Staat die Beseitigung von bestehenden Nachteilen – sprich Diskriminierung von Männern oder Frauen – in der Gesellschaft fördern muss.
Um der Diskussion über die Frauenquote einen auslösenden Grund zu geben, ist es erst einmal notwendig den Status Quo gegen die beiden Aspekte zu prüfen. Auch wenn die meisten Studien in diesem Bereich methodisch eher schwach sind, gehe ich hier davon aus, dass Frauen in der Gesellschaft bei der Besetzung von Führungspositionen diskriminiert werden. Dies bedeutet, dass hier das Handlungsgebot greift. Wichtig ist an dieser Stelle bereits anzumerken, dass das Handlungsgebot kein Quotierungsgebot ist. Das Handlungsgebot legt lediglich ein Ziel fest, aber kein Instrument. Dies heißt insbesondere, dass das Instrument mit den hier aufgeführten und den sonstigen ethischen Grundsätzen vereinbar sein muss.
Es folgen nun aufgrund dieser Annahmen Stellungnahmen zu Lenas Ausführungen in den Argumenten 1 und 3. Die Ausführung zu Argument 1 sind eher logischer Natur und damit recht technisch, bei Argument 3 hingegen möchte ich einen systematischen Fehler in Lenas Argumentation aufzeigen.
Zum Argument 1
Zu allererst möchte ich Lenas Ausführungen zum Argument 1 (RN 5–11) behandeln.
These 1.1: Die Absolutquotierung ist Teil der Diskussion
Lena führt in RN 7–8 an, dass die Diskussion sich ausschließlich um die Relativquotierung und nicht um die Absolutquotierung dreht und wirft der Gegenseite, welche über die Absolutquotierung spricht, Unwissenheit vor. Die Frage, die man sich an dieser Stelle stellen muss, ist, ob die Einbringung des Konzepts der Relativquotierung durch eine bestimmte Gruppe (Bundesarbeitsministerium?) gleichzeitig das Konzept der Absolutquotierung obsolet werden lässt. Angesichts der Tatsache dass die Absolutquotierung schon sehr lange im Gespräch ist und teilweise auch praktiziert wird (vgl. z.B. Frauenstatut der Grünen) ist daran wohl zu zweifeln. Insbesondere möchte ich abweichend von meiner Einleitung an dieser Stelle betonen, dass ich es für schlechten Diskussionsstil halte, anderen Unwissenheit vorzuwerfen, nur weil man sich nicht klar über den Diskussionsgegenstand einig wird.
These 1.2: Eine Relativquotierung ist praktisch nicht umsetzbar
Die Relativquotierung besagt, dass bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt werden bis die Quote erreicht ist. Dies muss zuerst konkretisiert werden. Da sich Qualifikation aus vielen Bestandteilen zusammensetzt, ist es wohl akzeptabel anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Personen die exakt gleiche Qualifikation besitzen, mit Null bewertet werden kann (sprich: statistisch ein fast unsicheres Ereignis darstellt), was die Regelung sinnlos macht. Ich gehe deshalb an dieser Stelle davon aus, dass gleichwertige Qualifikation gemeint ist. D.h. die Qualifikationen eines Bewerbers stellen einen bestimmten Wert für den Einstellenden dar und wenn dieser Wert bei mehreren Bewerbern gleich ist, werden Frauen bevorzugt, bis die Quote erreicht ist.
Soweit die theoretische Grundlage. In der Praxis stößt man hier aber an ein Problem: Der Qualifikationswert ist nicht objektiv messbar, er wird vielmehr subjektiv durch den Einstellenden bewertet. Da diese Bewertung – wie Lena in RN 9 ausführt – einem (unbewussten) Bias unterliegt, bewerten einstellende weiße Männer aus Akademiker-Haushalten die Qualifikation von jüngeren weißen Männern aus Akademiker-Haushalten immer noch besser und die Quote würde entsprechend nicht ziehen.
Korollar zu These 1.2: Eine Relativquotierung kann zur Einstellung geringer qualifizierter Frauen führen
Um der Relativquotierung nicht zum zahnlosen Tiger zu machen und da der Qualifikationswert objektiv nicht messbar ist, muss andere zusätzliche Regelung zur Durchsetzung der Quotierung etabliert werden. Von dieser hängt ab, ob die Relativquotierung in ihrem Kern erhalten bleibt. Es ist anzunehmen, dass die Umsetzung ähnlich erfolgen könnte wie beim Textverstümmelungs… pardon, beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sprich mit einer Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Einstellende in den meisten Fällen explizit beweisen muss, dass seine Entscheidung aufgrund höherer Qualifikationen erfolgte. Dies führt zu einem Rechtfertigungsaufwand, der bei nicht erfüllter Quote den Qualifikationswert bestimmter Personen (sprich der Männer) senkt. Das Primat der Qualifikation kann also verletzt werden, damit bleibt Argument 1 valide.
Abschließende Ausführungen zu Argument 1
Lenas Ausführung in RN 10 vermischen die abstrakte normative Diskussion (sprich die grundsätzliche Dimension) mit empirischem Zahlenwerk. Letzteres kann die praktische Wirksamkeit beweisen. Aber eine Regelung muss beide Voraussetzungen erfüllen, sie muss normativ zulässig sein und praktisch wirksam. Der eine Aspekt kann den anderen nicht aufwiegen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ich den Zahlen misstraue. Ich bin des Norwegischen nicht mächtig und kann die zitierte Studie deshalb nicht direkt bewerten, aber wie oben bereits erwähnt, dürfte die Aussagekraft einer Studie, die versucht Qualifikation objektiv zu bewerten, zumindest sehr beschränkt sein.
Zum Argument 3
These 3.1: Verfassungsrechtliche Bedenken sind valide
Lena führt in RN 19 aus, dass es die verfassungsrechtliche Auslegung sicher streitbar ist, kennt aber keine Gegenmeinung zu der in RN 18 zitierten. Ich bin kein Jurist, man erlaube mir aber dennoch als Laie eine juristische Gegenmeinung zu vertreten. Während ich dem zweiten Teil der Ausführungen aus RN 18, die das Handlungsgebot darstellen, explizit zustimmen möchte, widerspreche ich, dass das Instrument der relativen Quotierung verfassungskonform ist. Sie ist in ihrem Gehalt auf jeden Fall eine gesetzliche Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern. Art. 3(3) GG besagt aber ziemlich eindeutig, dass niemand aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden darf. Dies sieht man vor allem auch daran, dass die Bevorzugung von Behinderten (eine Relativquotierung für Behinderte ist bereits der Status Quo) explizit gestattet wird.
Insbesondere stellen die Grundrechte, wie sie unter anderem eben auch in Art. 3 GG festgehalten sind, in erster Linie auch Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat dar. Das heißt der Staat ist durch die Grundrechte in seiner gesetzgeberischen Kompetenz eingeschränkt. Er darf also auch zur Erfüllung seines Auftrags aus Art. 3(2) Satz 2 GG, die Regelungen des Art. 3(3) GG nicht verletzten.
These 3.2: Eine Argumentation pro Quote aus Sicht des Diskriminierungsverbots ist nicht valide
Den größten Fehler macht Lena beim Versuch aus dem Diskriminierungsverbot eine Argumentation pro Quote abzuleiten. Sie argumentiert in RN 22, dass man das ethische Postulat verletzen kann, um eine diffuse Intention zu maximieren. Dies führt schließlich zu den Ausführungen in RN 25, in denen sie schreibt, dass die Verletzung des Diskriminierungsverbots »über ein oder zwei Generationen hinweg« zulässig ist, wenn damit das gesamtgesellschaftliche Problem auf lange Sicht gelöst wird. Dem muss ich in mehrfacher Hinsicht massiv widersprechen.
Lena hat den Grund, warum die Benachteiligung von Frauen für sie problematisch ist, nicht erwähnt. Ich kann also nur davon ausgehen, dass die Gründe ähnlich den meinen sind. Wenn aber das Diskriminierungsverbot so geringwertig ist, dass seine Verletzung für ein paar Generationen akzeptabel ist, dann fällt der Handlungsgrund per se weg. Man kann dann genauso gut sagen, dass die aktuelle Schieflage für ein oder zwei Generation noch akzeptabel ist und daran glauben, dass sich das Problem von selbst löst. Die Quote wird durch diese Argumentation ad absurdum geführt.
Man sieht also, dass die teilweise Aufhebung des Diskriminierungsverbots zu einem ethischen Paradoxon führt. Lässt man solche Aufweichungen zu, dann verkommt aber die gesamte Ethik automatisch zur Beliebigkeit. Ab da kann ich stets einfache Kosten-Nutzen-Rechnungen machen. Ich kann Passagiermaschinen mit 100 Leuten abschießen um damit Wolkenkratzer mit 1000 Leuten zu retten und ich kann Kriege führen, welche die Intention haben alle Kriege zu beenden (vgl. erster Weltkrieg).
Das Beispiel mit den Passagiermaschinen zeigt auch die Verletzung eines weiteren ethischen Postulats: der Menschenwürde. Sie besagt unter anderen, dass der Mensch immer Zweck ist und nie Mittel zum Zweck. Aus diesem Grund dürfen die 100 Fluggäste nicht dem Zweck des Schutzes der 1000 Menschen im Wolkenkratzer geopfert werden. Genauso dürfen die einzelnen nun diskriminierten Menschen nicht dem Zweck geopfert werden in einer irgendwie gearteten Zukunft bessere Gleichberechtigung zu erzielen. Die Menschenwürde wiederum ist absolut, sie darf auch nicht zum Schutz anderer Grundrechte aufgeweicht werden, erst recht nicht zur Erfüllung des Handlungsgebots.
Gesamtfazit
Argument 1 aus Lenas Artikel bleibt ein valides Argument. Argument 3 wiederum ist ein reines Contra-Argument, die Pro-Argumentation ist nicht valide. Argument 3 ist als Contra-Argument sogar so stark, dass es eine Quote nicht zulässt. Der Staat muss zur Erfüllung des Handlungsgebots auf andere Instrumente zurückgreifen (z.B. Pflicht zur Blindbewerbung).
2 Kommentare
2011-06-15 um 12:12 pm
Arte Povera
Lieber Andi,
vielen Dank für deine Antwort – ich kann dein Kompliment aus deinem ersten Absatz über den besonnenen und sachlichen Diskussionsstil zurückgeben und freue mich sehr, dass es unter Piraten machbar ist, über ein solches Reizthema (zu dem ich selbst ja auch keinesfalls eine abgeschlossene Meinung habe) konstruktiv zu diskutieren. 🙂
Ich stimme dir in einem Punkt zu, bei dem ich vorsichtiger hätte formulieren sollen, werde bei den anderen aber wohl noch mal meine Position verteidigen – das dauert aber aus Zeitmangel noch ein paar Tage. Bis dahin liebe Grüße,
Lena
2011-06-17 um 8:24 am
Andi
Ich freu mich drauf 😉