Abstract
Das alte Urheberrecht wird durch die digitale Revolution ausgehebelt. Die PIRATEN fordern ein deutlich verkürztes Urheberrecht, mit rein kommerziellem Geltungsraum. Immer wieder wird die Forderung laut, die PIRATEN sollen ein Konzept vorlegen, um die Vermarktung von Content zu ermöglichen, insbesondere wegen der weiträumigen Ablehnung einer Kulturflatrate. Ein Konzept zur Vermarktung durch die Politik ist allerdings nicht sinnvoll. Statt dessen soll ein Konzept der PIRATEN sich differenziert mit den unterschiedlich auftretenden Fragestellungen beschäftigen. Diese Arbeit versucht sich dabei drei dieser Fragestellungen, die für das Verständnis einer piratigen Urheberrechtspolitik als zentral betrachtet werden können, zu widmen.

Die digitale Revolution hat einen enormen Einfluss auf die gesellschaftliche Entwicklung. Nach der Sprache, der Schrift und dem Buchdruck ist die Digitalisierung der vierte große Schritt in der Evolution der menschlichen Kommunikation. Dank ihr lassen sich nun fast alle Kommunikationsinhalte nicht nur quasi kostenfrei vervielfältigen, sondern auch in überragendem Tempo verbreiten. Dies führt dazu, dass einige rechtliche Konstrukte aus der Vergangenheit nun obsolet werden. Allen voran das Urheberrecht, dass einst mit der Erfindung des Buchdrucks seinen Anfang nahm.

Was man genau mit dem Urheberrecht macht, darüber scheiden sich die Geister. Die einen wollen es um jeden Fall so erhalten, wie es ist, die anderen möchten es mit Stumpf und Stiel abschaffen. Für die PIRATEN gibt es zwei zentrale Mindestanforderungen, die ein reformiertes Urheberrecht erfüllen muss, um im digitalen Zeitalter noch standhalten zu können.

Die erste Forderung ist, den Geltungsbereich des Urheberrechts (wieder) auf den kommerziellen Kontext zu beschränken. Dadurch, dass die Digitalisierung auch den privaten Bereich vollkommen durchdrungen hat, führt die Durchsetzung eines bis ins Private durchgreifenden Urheberrechts unweigerlich zur Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies ist nicht akzeptabel.

Die zweite Forderung ist die deutliche Verkürzung der Laufzeiten. Durch die Digitalisierung wandelte sich der Schaffensprozess. Die Grenze zwischen Urheber und Konsument verschwimmt immer mehr. »User Generated Content« und »Mashup-Kultur« sind nur zwei Beispiele. Dieser neue Schaffensprozess ist eine Bereicherung, die es zu erhalten gilt. Dazu ist es unter anderem auch notwendig, dass geschützte Werke möglichst schnell wieder in die Gemeinfreiheit entlassen werden. Die derzeitige Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Autors, die im TRIPS-Abkommen festgelegt ist, ist heute nicht mehr angemessen.

Eine genaue Ausgestaltung eines piratigen Urheberrechts, soll an anderer Stelle präsentiert werden. Wieso haben wir allerdings dennoch die beiden wichtigsten Änderungen hier beschrieben? Es kommt immer wieder die Frage auf, wie sich die PIRATEN eine Vermarktung von Content mit einem piratigen Urheberrecht vorstellen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn man schlecht durchdachte Konzepte, wie etwa die Kulturflatrate kritisiert.

Häufig ist der Tenor dieser Aufforderungen, dass die Politik das Geschäftsmodell der Content-Verwertung gesetzlich festschreiben soll. Diese Idee ist natürlich recht abstrus, ist es doch der Sinn einer freien Wirtschaft, dass die Anbieter selbst ihre Geschäftsmodelle entwickeln müssen. Ein sauberes politisches Konzept zum Urheberrecht muss daher differenzierter sein, als einfach planlos irgendwelche vermeintlichen Geldquellen für die Content-Industrie zu etablieren.

Diese Arbeit will sich einigen zentralen Fragestellungen einer solchen Konzeption widmen, die auch gleichzeitig den Rahmen für gesetzgeberisches Handeln abstecken sollen. Dazu sollen drei Fragen über Entwicklung des Content-Marktes behandelt werden.

Muss die Politik den Urhebern ein Auskommen sichern?

Seit Beginn der Piratenpartei ist eine der häufigstengestellten Fragen wenn es um Urheberrecht geht: »Und wie verdient der Urheber dann sein Geld?« Die Frage erscheint auf den ersten Blick gerechtfertigt, ist das bisherige Urheberrecht quasi ein Geschäftsmodell per Gesetz. Man könnte also annehmen, dass das Urheberrecht schon immer die Absicht hatte einen Vermarktungskanal vom Urheber zum Verbraucher herzustellen. Die Ursprünge des Urheberrechts liegen dagegen auf einer ganz anderen Seite. Damals sollten Autoren (Urheber) vor unauthorisiertem Nachdrucken (Verwertung) ihrer Werke geschützt werden.

Die Intention des Urheberrechts ist also der Schutz des Urhebers vor dem Verwerter. Der Verbraucher war nie Teil des Urheberrechts. Die Digitalisierung führt allerdings zu einer Schlechterstellung der Verwerter. Ihre Kernleistung, das Vervielfältigen und Verbreiten von Werken, kann durch die Digitalisierung besser und günstiger von jeder einzelnen Person erledigt werden. Zur Sicherung ihrer Existenz versuchen die Verwerter deshalb ihre Leistung zu monopolisieren. Sie führen den »armen Künstler« an um ein restriktives Urheberrecht durchzusetzen, nur um im nächsten Schritt diese Rechte auf sich zu übertragen. Hilfreich sind ihnen dabei jahrhundertelang kultivierter Kampfbegriffe wie »geistiges Eigentum« [1].

Es wird häufig angenommen, dass durch die Digitalisierung, insbesondere durch Filesharing, das klassische Verwertungssystem, wie es durch das derzeitge Urheberrecht unterstützt wird, zusammenbricht (mehr dazu im nächsten Abschnitt). Dies bringt uns wieder zur Eingangsfrage: »Und wie verdient der Urheber dann sein Geld?«Diese Frage lässt sich von Seiten der gesetzgeberischen Politik nicht beantworten. Es ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Politik ist, ein Geschäftsmodell per Gesetz zu entwickeln. Dies tut sie weder für den großen Automobilkonzern, noch für den kleinen Frisörsalon um die Ecke. Primär ist es in einer liberalen Gesellschaft jedermans eigene Aufgabe seine Leistung zu vermarkten. Die vermeintliche Sonderstellung von Urhebern aufgrund eines überpositiven Rechtsanspruchs wie »geisitgem Eigentum«, der den Gesetzgeber zum handeln verpflichten würde, ist nicht gegeben.

Besteht politischer Handlungsbedarf auf dem Content-Markt?

Das alleinige Fehlen einer gesetzgeberischen Handlungspflicht impliziert lediglich, dass der Gesetzgeber nicht handeln muss. Er kann – im Rahmen der Grundrechte und anderen gelten Gesetze – dennoch tätig werden. Ein solches Tätigkwerden sollte allerdings nicht aus reinem Aktionismuss bestehen. Vielmehr muss man sich die Frage stellen, ob ein politischer Handlungsbedarf auf dem Content-Markt überhaupt besteht.

Von Seiten der Verwerter, aber auch einiger Urheber, kommt häufig die Behauptung, sie würden einen Rückgang ihres Profits verzeichnen. Ein allgemeines Schrumpfen des Content-Marktes scheint gegeben zu sein. Als Grund wird angeführt, dass die Tatsache einer kostenlosen Konkurrenz (Filesharing) dazu führt, dass die Verbraucher nicht mehr bereit sind Geld für Content auszugeben.

Man muss an dieser Stelle die empfundenen Probleme allerdings noch einmal unterscheiden, nämlich in die Kritik an der kostenlosen Nutzung von Inhalten generell und an der Kaufkraft auf dem Musikmarkt. Im ersteren Fall wird nur angeführt, dass eine große Menge von Verbrauchern sich die Inhalte kostenlos besorgt und deshalb ein Verlust entsteht. Hier wird impliziert, dass jeder Download ein verlorener Verkauf ist. Diese Behauptung ist allerdings ökonmisch nicht haltbar. Ein Verbraucher mit einer Zahlungsbereitschaft unter dem Marktpreis ist zwar bereit zu einem Preis von Null zu konsumieren, hätte sich das Produkt allerdings zum Marktpreis nie gekauft, unabhängig von der Möglichkeit des Filesharings.

Die zweite und für diesen Abschnitt relevante Kritik, ist die Empfindung, dass die kostenfreie Alternative des Filesharings tatsächlich dazu führt, dass ein Verbraucher Teile seiner Kaufkraft vom Content-Markt abzieht, die er sonst dort ausgegeben hätte. Dies hätte also wie eingangs erwähnt, ein Schrumpfen des Content-Marktes zur Folge. Ein solches Schrumpfen ist allerdings nicht belegt. Die Kritik kommt häufig deshalb zustande, dass nur ein bestimmter Teil des Content-Marktes betrachtet wird, etwa der direkte Verkauf des Inhalts per Datenträger.

Es ist also durchaus möglich, dass bestimmte Teile des Content-Marktes einen Rückschlag erleiden, während andere von einer stabil bleibenden Kaufkraft profitieren. Dies lässt sich zum Bespiel anhand von Zahlen über den britischen Musikmarkt von 2004 bis 2008 gut erkennen. Sie zeigen, dass das Marktvolumen quasi konstant bleibt bzw. sogar leicht steigt. Was sich tatsächlich ändert ist die Verteilung im Markt. Live-Musik bekommt einen größeren Marktanteil, während der Anteil der Musikaufnahmen abnimmt. Dies führt nebenbei zu einem größeren Profit für die Künstler, allerdings zu einer Abnahme des Volumens für die (lobbystarken) Verwerter.

Wenn der Markt allerdings stabil ist, ist zu erwarten, dass auch im folgenden weiter ein reichhaltiges Angebot an Content für die Verbraucher zur Verfügung steht und gleichermaßen auch Einkommen für Urheber generiert wird. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit von politischen Handlungen, etwa einer Kulturflatrate, nicht gegeben.

Muss die Politik die Wirtschaft unterstützen neue Geschäftsmodelle zu entwickeln?

Die beiden vorhergehenden Abschnitte implizieren also gesetzgeberisch weder eine Pflicht, noch eine Notwendigkeit im Bereich der Content-Verwertung tätig zu werden. Aufgabe der Legislative ist es viel mehr, stabile Regeln abzustecken, nach denen sich die Markt-Teilnehmer auf dem Content-Markt bewegen, anstatt Geschäftsmodelle in Gesetze zu gießen. Politik hat dennoch mehr als nur eine gesetzgeberische Komponente. Sie kann die Wirtschaft etwa bei der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle mit Knowhow unterstützen.

Wie der vorherige Abschnitt und auch andere Ausführungen bereits zeigen, ist dies nicht zwingend notwendig. Es gibt immer noch funktionierende Geschäftsmodelle. Dennoch ist es natürlich im gemeinsamen Interesse, dass die Geschäftsmodelle auch weitere Neuerungen überleben. Insbesondere bei der Isolierung der Kernkomponenten die ein Geschäftsmodell erfolgreich machen können, sollte die Politik durchaus ihr Wissen einfließen lassen. Eine erschöpfende Aufzählung oder gar Erläuterung solcher Geschäftsmodelle sprengt den Rahmen dieser Arbeit, allerdings seien hier examplarisch drei Aspekte genannt und kurz erläutert.

Als erstes seien hier einfache Zahlungkanäle genannt. Die Verbraucher haben häufig eine viel größere Zahlungsbereitschaft, als ihnen die Anbieter auf dem Content-Markt zugestehen. Dennoch haben sie häufig keine einfache Möglichkeit diese Zahlungsbereitschaft in die Tat umzusetzen. In vielen Bereichen fehlen Zahlungsmöglichkeiten komplett, in anderen sind sie vergleichsweise kompliziert oder fordern vom Verbraucher die Preisgabe persönlicher Daten. Hier können Micropayment-Lösungen genauso zum Ziel führen, wie anonyme Zahlungskanäle für Kleinbeträge.

Die nächste Option ist Betrachtung von Urheberschaft als Dienstleistung. Sie versucht ein grundlegendes Problem des Content-Verkaufs zu lösen. Das Produkt des Urhebers ist nicht knapp und hat deshalb einen Preis von Null. Die Produktionsfaktoren, insbesondere die Arbeit des Urhebers, sind es jedoch sehr wohl. Die Idee ist nun, nicht das fertige Produkt zu verkaufen, sondern die Leistung des Urhebers direkt. Der Urheber wird also quasi im Voraus bezahlt. Dies würde sich ganz klassisch über Mäzenatentum realisieren lassen. Eine moderne Form des sozialisierten Mäzenatentums wäre Crowdfunding.

Während die ersten beiden Komponenten noch einen vergleichsweise modernen Anstrich haben, sei hier noch eine sehr klassische Content-Vermarktungsstrategie erwähnt: Soziale Vermarktung. Sie macht sich zunutze, dass ein Mensch bei einigen Produkten, mehr Nutzen empfindet, wenn er sie in einer Gruppe nutzt. Die meisten Verbraucher sind bereit sich Bier in einer Kneipe zu kaufen, dass sie für einen Bruchteil des Preises im Supermarkt bekommen. Dies ist vergleichbar mit klassischen Content-Verwertungsmodellen wie Live-Konzerten und Kino.

All diese Vermarktungsstrategien lassen sich mit einem Urheberrecht wie es die Piratanpartei fordert realisieren.

Zusammenfassung

Es ist nicht so schlimm um den Content-Markt bestellt, wie man annehmen mag. Gesetzgeberisch gibt es weder Pflicht noch Notwendigkeit zur Handlung. Unausgereifte und inakzeptable Modelle, wie eine gesetzliche Kulturflatrate können also alternativlos abgelehnt werden. Ziel ist die Entwicklung des Content-Markts hin zu zukunftsfähigen Geschäftsmodellen. Hierauf kann die Politik mit Knowhow und eventuell mit leichten, unterstützenden legislativen oder exekutiven Maßnahmen hinwirken.

[1] vgl.: Andreas Popp, Warum Eigentum nicht geistig sein kann. (Aufzeichnung des Vortrags auf der #om10)